Ab 01. Januar 2020 müssen sich Tierhalter auf höhere Kosten beim Tierarztbesuch einstellen. Für Untersuchungen am Freitag nach 17 Uhr, sowie am Samstag und Sonntag, werden generell 50 Euro Grundgebühr fällig. Welche Mehrkosten noch auf Halter zukommen.
UPDATE: In der ersten Fassung dieses Beitrags vom 3. Dezember 2019 haben wir geschrieben, dass mit einer Zustimmung des Bundesrats durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch bis zum Ende des Jahres 2019 zu rechnen sei. Diese Veröffentlichung ist bis zum 31. Dezember 2019 nicht geschehen! Zu wann die Änderungen genau in Kraft treten, kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorausgesagt werden.
Die unten stehenden Bestimmungen zu den anberaumten, neuen Tierarztgebühren in Bezug auf Leistungen im tierärztlichen Notdienst, sind demzufolge zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gültig.
Beginn des ursprünglichen Beitrags vom 3. Dezember 2019: Die neue Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) hat es in sich: 50 Euro Grundgebühr und Abrechnungen bis zum 4-fachen Satz bei Notdienstleistungen! Das hat das Bundeskabinett in seiner letzten Sitzung bekannt gegeben.
Viele finden das ungerecht, denn wer unter der Woche arbeiten muss, dem bleibt oft nur die Sprechstunde am späten Abend oder am Samstagvormittag – auch wenn das Tier eigentlich kein Notfall ist.
Tierarztbesuche in dieser Zeit müssen ab 01. Januar 2020 als Notdienstleistungen abgerechnet werden. Laut GOT werden dann neben 50 Euro Grundgebühr auch ein erhöhter Abrechnungssatz fällig. Bisher durfte nur bis zum maximal 3-fachen Satz abgerechnet werden.
Ein Rechenbeispiel zeigt, welche Kosten entstehen können:
Kastration eines Katers zur normalen Sprechzeit: 109 Euro. Kosten in der Notdienstzeit: Ab 2020 bis zu 496 Euro.
Mit der Änderung der Gebührenordnung für tierärztliche Notdienst-Leistungen wurden auch die Zeiten für den Notdienst angepasst. Bisher begann der tierärztliche Notdienst erst am Samstag ab 13 Uhr. Ab 2020 gelten Notdienstzeiten von Freitag, 18 Uhr, bis Montagmorgen, 8 Uhr.
Notdienst auch in ländlichen Regionen gewährleisten
Vor allem für ländliche Tierarztpraxen sei es in der Vergangenheit kaum möglich gewesen, einen tierärztlichen Notdienst in der Nacht oder am Wochenende anzubieten. Die von Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner so genannte „Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung“ soll nun Abhilfe schaffen.
Veterinäre sehen in dem Beschluss einen Schritt in die richtige Richtung. Dr. Uwe Tiedemann, Präsident der Bundestierärztekammer (BTK):
„Immer weniger (angestellte) Tierärzte sind bereit, Notdienst zu leisten. Für Tierarztpraxen ist der Notdienst inzwischen oft belastend und nicht rentabel.“
Für Tierhalter bedeutet es jedoch in erster Linie einen neuen Kostenfaktor. Schon jetzt übertreffen die Gebühren für eine Notfallbehandlung die Kosten für dieselbe Behandlung zu den gewöhnlichen Sprechzeiten.
Was bedeutet die neue Gebührenordnung für Tierhalter konkret? Welche Mehrkosten kommen tatsächlich auf Besitzer zu?
Hier noch einmal alle Eckdaten:
- Für Behandlungen außerhalb der regulären Sprechzeiten wird eine Grundgebühr von 50 Euro fällig
- Ein Tierarzt darf nicht mehr zum 1-fachen GOT-Satz abrechnen (mindestens: 2-facher Satz, maximal: 4-facher Satz)
- Die Nachtzeit wird verlängert, von 18 Uhr abends bis 8 Uhr morgens (Zuvor: 19 Uhr abends bis 7 Uhr morgens)
- Das Wochenende beginnt am Freitag um 18 Uhr (früher: samstags ab 13 Uhr). Tierärzte mit Samstags-Sprechstunde müssen diese künftig als Notdienstleistung berechnen
- Das Wegegeld wurde auf einheitliche 3,50 Euro pro Doppelkilometer und mindestens 13 Euro Grundgebühr erhöht (vorher: 3,40 Euro und 11,40 Euro Grundgebühr)
Wichtig: Die neuen Gebühren betreffen ausschließlich tierärztliche Notdienstleistungen. Die Gebührenordnung für Tierärzte (zu regulären Sprechzeiten) wurde zuletzt im Juli 2017 aktualisiert.
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