Aktuelles Urteil zu Katzenklappen in Mietwohnungen

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Wer in einer Mietwohnung lebt und eigenmächtig eine Katzenklappe einbaut, riskiert die Kündigung. Für den Einbau müsse zwingend eine Genehmigung des Vermieters vorliegen, heißt es in einem aktuellen Rechtsurteil.

Zusätzlich bedürfe es vor dem Einbau der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Diese müsse selbstverständlich auch vor dem Einbau einer Katzenklappe in die gemeinsam genutzte Haustür um Erlaubnis gefragt werden. Das berichtet die Zeitschrift „Meine Wohnung, unser Haus“ des Eigentümerverbandes Haus und Grund Deutschland.

Liege diese Einwilligung nicht vor und nehme der Mieter trotzdem einen Einbau vor, könne er aufgefordert werden, die Klappe mit Fristsetzung zurückzubauen. Wegen erheblicher Beschädigung des Mieteigentums könne der Eigentümer im Anschluss dennoch das Mietverhältnis rechtmäßig für beendet erklären.

Werden Katzenklappen innerhalb der angemieteten Wohnung angebracht, seien die zu erwartenden Folgen für den Mieter weniger gravierend. Das Einverständnis des Eigentümers müsse auch in diesen Fällen eingeholt werden, ein nicht genehmigter Einbau in eine Zimmertür sei aber nicht schwerwiegend genug, um den Mietvertrag zu kündigen.

Featured Image: flickr.com / Cat Flap / /CC-BY-SA-2.0/ Stephen Hanafin 

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