Urteil: Tierärztin muss für Behandlung von herrenloser Katze selbst aufkommen

Was passiert, wenn ich eine verletzte Katze finde und sie zum Tierarzt bringe? Diese Frage stellen sich viele Katzenfreunde vor dem Hintergrund, wer anschließend die Behandlungskosten trägt. Ist eine Katze herrenlos, muss eigentlich die zuständige Gemeinde die Kosten übernehmen. In einem aktuellen Fall hat sich eine Gemeinde in Bayern vor Gericht nun gegen die Übernahme der Kosten gewehrt – mit Erfolg, denn zahlen muss jetzt die behandelnde Tierärztin.

Ein Kater liegt schwer verletzt auf der Straße, als ihn schließlich eine Frau findet und zum nächsten Tierarzt bringt. Ein Oberschenkel und der Kiefer sind gebrochen. Gechippt oder anderweitig registriert ist das Tier nicht.

Die Tierärztin zögert nicht den schwer verletzten Kater trotzdem sofort zu behandeln. Die Kosten für die Behandlung legt sie anschließend ihrer Gemeinde Ebern (bei Würzburg in Bayern) vor. Doch die Kommune weigert sich standhaft, die Kosten in Höhe von 543,20 Euro zu zahlen. Das wollte sich die Ärztin nicht gefallen lassen und zog vor Gericht.

Unglaublicher Vorwurf: Kater länger am Leben gehalten als nötig

Vor Gericht bestritt schließlich ein Vertreter der Gemeinde Ebern, dass der Kater tatsächlich auf dem Boden der Gemeinde gefunden worden sei. Zusätzlich sei keine „fachgerechte Behandlung“ des Tieres erfolgt. Diesen Vorwurf habe die Ärztin am Tag der Verhandlung zum ersten Mal gehört, versichert sie der Tageszeitung MainPost, welche über den Fall berichtet.

Vor Gericht zu Wort kam auch eine Mitarbeiterin des örtlichen Tierschutzvereins. Dieser hatte das Tier nach seiner Behandlung in Obhut genommen. Der unglaubliche Vorwurf der Mitarbeiterin: Ihrer Ansicht nach sei der Kater länger als nötig am Leben erhalten worden, weil die Tierärztin auf diese Weise mehr Einnahmen hätte erzielen können. Wenige Tage später war das Tier dann in der Obhutsstelle verstorben.

Die genauen Todesumstände des Katers sind bis heute nebulös: Aus den Akten der Tierschutzinitiative geht lediglich hervor, dass eine „nicht näher bestimmbare Katze“ am 13. März 2018 verstorben sei.

Ärztin habe zu lange mit ihrem Antrag auf Kostenübernahme gewartet

Das Gericht wies die Klage der Tierärztin schließlich mit der Begründung zurück, ihren Antrag auf Kostenübernahme zu spät gestellt zu haben. Laut Gericht könne die Gemeinde nur dann zur Kasse gebeten werden, wenn die Behandlung sofort am nächsten Werktag gemeldet werde. Weil sie den Fundkater und dessen Behandlung jedoch erst nach vier Werktagen gemeldet hatte, muss sie nun die Kosten selbst tragen.

Bereits 2018 urteilte das Bundesverwaltungsgericht in mehreren ähnlichen Fällen, dass Gemeinden nicht zahlen müssen, wenn Fundtiere nicht unverzüglich bei ihnen gemeldet werden.

Datum: 20.01.2020

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