Finanzgericht urteilt: Katzensitter ist von der Steuer absetzbar

Wohin mit der Katze im Urlaub? Ein Katzensitter ist oft die einzige Lösung, wenn Freunde oder Verwandte nicht zur Hand sind. Leider kostet diese Art der Betreuung auch Geld. Doch wer richtig vorgeht, kann die Kosten bei der nächsten Steuererklärung geltend machen!

Wer in den Urlaub fährt und in dieser Zeit seine Katze von einer anderen Person versorgen lässt, kann die Kosten steuerlich absetzen. So entschied es am Freitag das Finanzgericht in Düsseldorf.

Katzensitting als „haushaltsnahe Dienstleistung“ geltend machen

Im verhandelten Fall beschäftigte ein Katzenhalter regelmäßig eine Katzensitterin für 12,00 Euro am Tag in Zeiten, in denen er sich nicht selbst um das Tier kümmern konnte. Im Verlauf eines Jahres kam er so auf eine Summe von 302,90 Euro.

Die Ausgaben wollte der Katzenhalter auf seiner nächsten Steuerklärung als so genannte haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Das Finanzamt lehnte das ab und argumentierte, die Katzenpflege könne nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden.

Es dürfen nur Katzen in der eigenen Wohnung betreut werden

Das Finanzgericht in Düsseldorf jedoch sah das anders. Die Betreuung von Haustieren habe naturgemäß einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und falle deswegen auch unter die Steuerbegünstigung. Wichtig sei in dem Zusammenhang aber, dass die Versorgung der Katze ausschließlich in der Wohnung des Steuerzahlers stattgefunden habe.

Featured Image: © cloudzilla / CC-BY

Quelle: Presseportal

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