Amtsgericht: Vermieter darf Tierhaltung nicht pauschal verbieten

Dürfen Hunde und Katzen einfach so in Mietwohnungen gehalten werden oder muss der Vermieter davon in Kenntnis gesetzt werden? Das Kölner Amtsgericht hat jetzt in einem so genannten Präzedenzfall geurteilt: Die Haltung von Katzen und sogar Hunden kann nicht grundsätzlich verboten werden.

 

Immer wieder hatte es in der Vergangenheit Streitigkeiten wegen der Haltung von Haustieren zwischen Mietern und ihren Vermietern gegeben. Oftmals gingen die Auseinandersetzungen sogar bis vor das Gericht. Das könnte nun Geschichte sein.

Denn laut des Urteils aus Köln seien sogar etwaige, anderslautende Formulierungen in Mietverträgen unwirksam. Die überwiegende Zahl der Mietverträge enthalte allerdings tatsächlich Klauseln, die oftmals zumindest die Haltung eines Hundes als meldepflichtig ausgeben.

Vermieterin erlaubte Fische, jedoch keine Hunde

In dem verhandelten Fall in Köln legte eine Vermieterin per Vertrag fest, dass in ihrer Wohnung ausschließlich Kanarienvögel, Wellensittiche, Schildkröten oder Fische gehalten werden dürften. Die Haltung von Hunden oder Katzen sollte somit ausgeschlossen werden. Auf die entsprechende Klausel wurde die Mieterin auch bei der Besichtigung der Wohnung hingewiesen.

Später nahm sie dann trotz des Verbotes einen kleinen Hund bei sich auf. Dagegen hatte die Vermieterin klagen wollen, erlebte jedoch vor dem Kölner Amtsgericht eine Niederlage: Die Klausel im Mietvertrag sei generell unwirksam, denn eine Hunde- oder Katzenhaltung  würde durch ihre Formulierung unangemessen benachteiligt werden. Auch hätte zu keinem Zeitpunkt eine Verpflichtung bestanden, die Haltung des kleinen Hundes der Vermieterin zu melden – schließlich sei die Klausel ja sowieso unwirksam.

Tier-Messi-Syndrom: Anzahl der Tiere darf begrenzt werden

Übermäßige Haustierhaltung darf vom Vermieter jedoch durchaus verboten werden, entschied das Gericht. Dadurch sollten andere Mieter vor Belästigungen durch Gerüche und Dreck geschützt werden. Für ein Verbot sei es dabei nicht zwingend erforderlich, dass es zu einer tatsächlichen Verschmutzung oder Lärmbelästigung käme.

Es müsse allerdings immer auf den konkreten Einzelfall geschaut werden, da die tatsächliche Größe des gemieteten Wohnraums für eine Entscheidung ein wichtiger Faktor sei. 200 Kleintiere in einer 2-Zimmer-Wohnung seien zum Beispiel eine Größenordnung, die ein Vermieter nicht mehr tolerieren müsse.

 

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